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Von Anspruch bis Zwangsvollstreckung)
Allgemeiner Teil
Ein deutsches Sprichwort sagt: Alle guten Dinge sind Drei. Ein Spiel soll Spaß machen, fair sein und funktionieren. Dazu stellt man ein paar Spielregeln auf, - sorgt für ihre richtige Anwendung -
und setzt diese Regeln bei Bedarf auch durch.
Genau so verhält es sich im Leben. Um ein geordnetes Miteinander zu gewährleisten, ist ein staatliches Grundprinzip die Gewaltenteilung in Form der Legislative, Judikative und Executive.
Die Legislative (Bundestag und Bundesrat) sorgt für die Regeln,
d.h. die Volksvertreter beschließen Gesetze. Die Judikative sorgt für deren Bestimmung und Auslegung, d.h. die Gerichte entscheiden bei Anrufung und bilden Rechtsmeinungen. Die Exekutive setzt bei Bedarf die Regeln durch,
d.h. staatliche Sanktionen erfolgen, wenn Regeln gebrochen werden.
Materielles Recht
A hat an B einen zivilrechtlichen Anspruch (§ 194 BGB).
Dieser Anspruch kann gerichtet sein auf: a) Leistung b) Duldung c) Unterlassung d) Vornahme einer Handlung e) Herausgabe f) Feststellung - Rechtsgestaltung
Beispiele hierzu: a) B muß an A Geld zahlen (Kaufpreisforderung, Darlehensrückzahlung, u.ä.) b) B muß A über sein Grundstück fahren lassen c) B’s Papagei darf nicht mehr morgens ab 4.oo Uhr musizieren.
d) B muß A ein Zeugnis schreiben (unvertretbare Handlung) oder B muß den auf der Grenze stehenden Baum fällen (vertretbare Handlung) e) B muß A das bezahlte, aber nicht gelieferte Pferd herausgeben
f) B ist der Vater von A
Wenn B gegenüber A den Anspruch nicht freiwillig erfüllt, kann A zur Klärung seiner evtl. Rechte das örtlich und funktionell zuständige Gericht anrufen.
Organe der Zivilrechtspflege sind:
Parteien eines Rechtsstreits können natürliche und juristische Personen sein und bedürfen der
Materielles Recht ist die Rechtsfindung (Gerichte pp.), formelles Recht ist die Durchsetzung des gefundenen Rechts (Gerichsvollzieher pp).
Die Rechtsfindung:
A wählt das schnelle und einfache Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO),
wenn die Forderung “offenkundig “ ist (Warenlieferung, Darlehen pp.). Die Parteien heißen hier: Antragsteller und Antragsgegner. Der Mahnbescheid wird dem B vom Gericht zugestellt (§ 693 ZPO) - B kann binnen 2 Wochen (Notfrist) Widerspruch einlegen (§ 694 ZPO) - dann würde die Sache an das Zivilgericht abgegeben und dort verhandelt.
Ohne Widerspruch erläßt das Gericht auf Antrag den Vollstreckungsbescheid. Dieser kann vom Gericht oder schon vom GV zugestellt werden (§ 699 ZPO) -
B kann binnen einer Notfrist von 2 Wochen Einspruch einlegen (§ 700 ZPO) -
es würde auch hier Abgabe an das Zivilgericht zur Verhandlung erfolgen. Achtung: Aus einem VB kann bereits vollstreckt werden, obwohl noch zivilrechtlich verhandelt wird (vgl. § 700 I ZPO).
A wählt den Zivilprozeß, wenn die Forderung “nicht so offenkundig” ist (Bauprozesse, Mietstreite u.ä.). Die Parteien heißen in diesem Verfahren: Kläger und Beklagter. Im Zivilprozeß gelten die
- Prinzipien der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Einheitlichkeit;
wichtigstes Gestaltungsprinzip = Verhandlungsmaxime
- Grundsatz des beiderseitigen Gehörs
- Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO)
- Dispositionsmaxime (§ 308 ZPO)
Beweismittel im Zivilverfahren sind d.
- Parteivernehmung
- Zeugenvernehmung
- Sachverständigenbeweis
- Urkundenbeweis
- Augenschein des Gerichts
Es gibt für A bei besonderer Eilbedürftigkeit seiner Anspruchssicherung Verfahren wie die Einstweilige Verfügung und den Arrest (§§ 916 ff. ZPO).
Den Abschluß dieser Erkenntnisverfahren bilden die Entscheidungen des jeweiligen Gerichts, welche im Fachjargon “Titel” genannt werden.
Häufigste Schuldtitel nach der ZPO:
- Vollstreckungsbescheide
- Urteile jeglicher Art
- Vergleiche jeglicher Art
- Beschlüsse jeglicher Art
- Einstweilige Verfügungen
- Einstweilige Anordnungen
- Dingliche Arreste
- Persönliche Arreste
Häufigste Schuldtitel nach sonstigen Gesetzen:
- Notarielle Urkunden
- Beitragsbescheide
- Vollstreckungsverfügungen
Formelles Recht
Ein gerichtlich festgestellter Anspruch bedeutet in der Praxis allerdings nicht immer dessen Erfüllung. Nicht selten ignoriert der Unterlegene die Entscheidung, sei es aus Gründen mangelnder Akzeptanz,
der Leistungsunfähigkeit, oder um den Obsiegenden einfach zu ärgern. Für diese Fälle hat der Staat die Selbsthilfe verboten und gleichzeitig Mittel zur zwangsweisen Durchsetzung der Ansprüche zur Verfügung gestellt: Die Zwangsvollstreckung.
Die Durchsetzung des Rechts:
In der Zwangsvollstreckung heißen die Parteien: Gläubiger und Schuldner. Sie erfolgt nie von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Gläubigers.
Die Wahl des Vollstreckungsorgans hängt vom zu verfolgenden Anspruch ab.
Vollstreckungsorgane sind:
- der Gerichtsvollzieher
(zuständig für die Vollstreckung in alle Mobilien)
- das Vollstreckungsgericht
(zuständig für die Vollsteckung in Forderungen -> PfÜb’s)
- das Prozeßgericht
(Vollstreckung von Ordnungsgeld und -haft)
- das Insolvenzgericht
(Gesamtvollstreckung mit Restschuldbefreiung)
- das Zwangsversteigerungsgericht
(zuständig für die Vollstreckung in Immobilien)
- das Grundbuchamt
(zuständig für die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken)
Das Vollstreckungsorgan Gerichtsvollzieher
- ist funktionell zuständig für die Zwangsvollstreckung in Mobilien.
- ist örtlich zuständig für den Bezirk bei seinem Amtsgericht
(Ausnahme: s. Zustellung).
- wird nur auf Antrag tätig (kein Auftrag im privatrechtlichen Sinne).
Einige Aufgaben des GV’s in der Zwangsvollstreckung sind:
- Abnahme der Eidestattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid)
- Bewachung und Verwahrung von Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen
- Beseitigung von Widerstand i.S.d. §§ 892, 892a ZPO
- Mitwirkung bei Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft
- Pfändung und Verwertung (Versteigerung/freihändiger Verkauf pp)
- Protest von Scheck und Wechsel
- Räumung (Entsetzung aus dem Besitz)
- Verhaftung des Schuldners (evtl. mit Einlieferung in die JVA)
- Versteigerung von Pfandstücken
- Vollstreckung einstweiliger Anordnungen des Familiengerichts (§ 620 I 4-9 ZPO)
- Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 916 ff ZPO)
- Vorführung (Zwang des Gerichts auf Zeugen pp)
- Vorpfändungen gem. § 845 ZPO
- Wegnahme bzw. Herausgabe von beweglichen Sachen (§ 883 ZPO)
Wegnahme bzw. Herausgabe von unbeweglichen Sachen (§ 885 ZPO) Wegnahme bzw. Herausgabe von Kindern (§ 33 II FGG)
- Zustellung im Parteibetrieb gem. §§ 191 ff ZPO
Aufgaben des GV’s außerhalb der Zwangsvollstreckung sind:
- freiwillige Versteigerung aus
- Hinterlegungspfandrecht (§ 233 BGB) - Pächterpfandrecht am Inventar (§ 583 BGB) - Pfandrecht d. Gastwirtes (§ 704 BGB)
- Pfandrecht d. Kommissionärs, Spediteurs, Lagerhalters, Frachtführers (§§ 397, 398, 441 HGB) - Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) - Vermieterpfandrecht (§§ 383 III, 562, 1257 BGB) - Verpächterpfandrecht (§ 592 BGB)
Zustellung von Willenserklärungen außerhalb der ZV i.S.d. § 132 I BGB
Zwangsvollstreckungsvoraussetzung:
- ein (vorläufig) vollstreckbarer Titel im Original,
- eine Vollstreckungsklausel (§§ 724 ff. ZPO)
Ausnahme: Vollstreckungsbescheide / einstweilige Verfügungen / Arrestbefehle
sind ohne Vollstreckungsklausel für die Zwangsvollstreckung geeignet.
- die Zustellung
Wir unterscheiden d. Amtszustellung und d. Zustellung im Parteibetrieb.
Amtszustellung: Darunter versteht man sämtliche Zustellungen, welche von Gerichten und Behörden veranlaßt sind.
Zustellung im Parteibetrieb (§§ 166 ff. ZPO): Darunter versteht man sämtliche Zustellungen, welche von Parteien beantragt werden.
Diese können nur vom Gerichsvollzieher vorgenommen werden. In der Regel handelt es sich hier um Titelzustellung vor Vollstreckung, Lohn-, Gehalts-, Renten-, Krankengeld-, Konten-, Mietpfändungen u.s.w.
Die Zustellung kann der GV nicht nur in seiner örtlichen Zuständigkeit persönlich, sondern auch in der gesamten Bundesrepublik durch die Post rechtswirksam vornehmen.
Aber auch ohne vorherige Inanspruchnahme eines
Gerichts kann der Gerichtsvollzieher jegliche Willenserklärungen zustellen. Hierbei handelt es sich meist um Kündigungen, Mahnungen, Zahlungserinnerungen pp.
Die Mobiliarvollstreckung besteht in der Regel -wie sonstige Vollstreckungen- aus zwei Abschnitten:
Die Pfändung (§ 808 ZPO) erfolgt hier durch Kenntlichmachung des Pfandstückes in Form eines Pfandsiegels bzw. einer Pfandanzeige.
Die diesbezügliche Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung gemäß § 817 ZPO . oder freihändigen Verkauf gemäß § 825 ZPO.
© OGV Zimmermann - Homburg - 2001
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