Berufsbeschreibung:

Die absolute Besonderheit des Berufsbildes
und die rechtliche Stellung des Gerichtsvollziehers.

Der Gerichtsvollzieherberuf wird meist verwechselt mit dem des Vollstreckungsbeamten.
Während der Vollstreckungsbeamte von seiner Behörde (Finanzamt/Hauptzollamt/Stadt u.ä.)
weisungsgebunden beauftragt wird, die von dort vorgegebenen Vollstreckungshandlungen wegen
eigener Forderungen bei dem Schuldner vorzunehmen, ist im Gegensatz dazu das selbstständige
Vollstreckungsorgan Gerichtsvollzieher nur dem Gesetz unterworfen und wird auf Antrag eines
Gläubigers mit gerichtlich erwirktem Titel im Rahmen der Gesetzgebung eigenverantwortlich tätig.
Ein Vollstreckungsbeamter darf die Berufsbezeichnung Gerichtsvollzieher nicht führen.

Der Gesetzgeber hat bis dato für den Berufsstand des Gerichtsvollziehers noch kein eigenes
Gesetz geschaffen. Der Gerichtsvollzieher bezieht seine Rechtsstellung daher lediglich aus dem
§ 154 GVG und den dazu ergangenen Vorschriften der GVGA und GVO.

Der Gerichtsvollzieher ist dreigeteilt zu beurteilen:

Er unterliegt in seiner Funktion
- als Landsbeamter
  dienstrechtlich seinen jeweiligen Dienstvorgesetzten nach dem Beamtenrecht
- als Kostenbeamter
  dienstrechtlich Beamten der Landeskasse im Wege von regelmäßigen Überprüfungen
- als selbständiges Vollstreckungsorgan
  formellrechtlich dem Vollstreckungsgericht im Wege eines Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs.

-Der GV als Landesbeamter:
Der Gerichtsvollzieher ist ein Landesbeamter, der eine Sonderlaufbahn absolviert hat.
Er ist ein “ausgelagerter” Teil des Amtsgerichts, allerdings -und das ist die Besonderheit-
mit eigenem Geschäftsbetrieb. Da so genannte hoheitliche Aufgaben nur von staatlichen
Institutionen erfüllt werden können und dürfen -hier zwangsweise Eingriffe in die Grundrechte
eines Schuldners kraft Gesetzes- muss das Vollstreckungsorgan staatlicher Natur sein.
Jede Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers ist eine Amtshandlung. Nach Aussen hin
ist der Beamtenstatus in der Führung des Landeswappens und des Dienstsiegels ersichtlich.

In seiner Stellung als Beamter unterliegt er wie jeder Beamte dienstrechtlich wie beamtenrechtlich
der jeweiligen Dienstaufsicht des örtlich zuständigen Amtsgerichtspräsidenten bzw. -direktors.
Rechtlich davon zu unterscheiden ist seine Funktion als selbstständiges Vollstreckungsorgan.

-Der GV als Kostenbeamter:
Für die Amtshandlungen erhebt der Gerichtsvollzieher Kosten nach dem GVKostG für seine
jeweilige Landeskasse. In der Kostenerhebung unterliegt der Gerichtsvollzieher der Aufsicht
und Überprüfung eines Landeskostenprüfungsbeamten bzw. Bezirksrevisors.

-Der GV als selbstständiges Vollstreckungsorgan:
Der Gerichtsvollzieher ist aber zum anderen ein selbständiges Organ der Rechtspflege,
d.h. in seinen vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen und Handlungen eigenverantwortlich
und nur den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
Seine vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen und Handlungen können nur im Wege von
Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen durch das Vollstreckungsgericht überprüft werden.

Obwohl er nach Aussen mit eigenem Namen und Geschäftsbetrieb auftritt, ein eigenes Büro
unterhält, eigene Angestellte beschäftigt, ist er im rechtlichen Status ein Landesbeamter.
Gesetzliche Vorschriften und die daraus resultierenden Verordnungen, welche Freiberufler
oder Gewerbetreibende betreffen, sind auf den beamteten Gerichtsvollzieher nicht anwendbar.

Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers unterliegt dem öffentlichen Recht! (s.a. BGH -IX a ZB 274/03-
RGZ -Vereinigte Zivilsenate- 82,85,86 ff.; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7.Auflage § 1
Rdnr.12; Zöller/Stoiber, ZPO 24. Aufl. § 753 Rdnr.5; Zöller/Gummer, a.a.O. § 154 GVG Rdnr.6).
Zwischen Gläubiger und dem Gerichtsvollzieher besteht kein Auftragsverhältnis im privatrechtlichen
Sinne. Der Gläubiger stellt einen Antrag an die dafür eingerichtete staatliche Institution, welcher
überprüft und bearbeitet wird. Daraus resultiert u.a., dass der Gerichtsvollzieher nicht weisungs-
gebunden ist und im Rahmen seiner Tätigkeit weder Vertretungshandlungen für den Gläubiger noch für den Schuldner vornimmt.
Ausgeschlossen von seiner Tätigkeit ist er nur nach den Vorschriften des. § 155 GVG.

© OGV Zimmermann - Homburg - 2004