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Gerichtsvollzieher-Info
Brechen von Widerstand
Hinzugezogene Polizeibeamte sind nicht nur zum Personenschutz des GV’s, sondern auch für das Brechen des Widerstandes zuständig (§ 758 ZPO)
Polizeibeamte sind in körperlicher Gewaltanwendung ausgebildet. Vgl. nachfolgenden Aufsatz: (auch Nds.Rpfl.1953,119) Zusammenarbeit zwischen Polizei und GV in DGV 1956,182 =
”Polizei-Die Polizeipraxis” 1956 Heft 13/14
Der GV ist nicht verpflichtet, persönlich auf dem Polizeirevier zu erscheinen, wenn er Unterstützung in Anspruch nehmen will. Er kann diese telefonisch oder auch schriftlich anfordern. Das Ersuchen soll an die örtlich
zuständige Polizeidienststelle gerichtet werden. Nur in dringenden Fällen kann sich der GV unmittelbar an den nächsten erreichbaren Polizeibeamten wenden,
welcher grundsätzlich das Ersuchen nicht ablehnen darf. Der GV ist nicht gehalten, das Ersuchen an die Polizei über den Aufsichtsrichter zu leiten. Bei Vornahme jeder Vollstreckungshandlung weist sich der GV zur Person
durch seinen Dienstausweis aus (§ 14 GVO). Der Titel legitimiert den GV zur Vornahme der Vollstreckungshandlung (vgl. § 62 Abs. 3 GVGA). Die ersuchte Polizeidienststelle kann nicht Vorlage des Titels oder bei einer
Nachtpfändung die des Nachtbeschlusses fordern. Die Verantwortung für die Beachtung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, der Vollstreckungshindernisse und der Vollstreckungsbeschränkungen trägt allein der GV und
nicht die Polizei, die sich auf die Gewährung der Unterstützung zu beschränken hat. Diese Unterstützung beschränkt sich nicht auf den persönlichen Schutz des GV. Das Polizeiorgan ist vielmehr verpflichtet, aktiv mit allen
zur Verfügung stehenden Kräften und mit allen Mitteln einzugreifen, die der Lage des Einzelfalles entsprechen. Der Polieibeamte muß
einschreiten. Er kann sich nicht auf das ihm sonst zustehende polizeiliche Ermessen berufen. Die bei den Amtshandlungen eines GV anwesenden Polizeibeamten haben weiter von Amts wegen zu prüfen, ob der Schuldner oder ein
Dritter sich einer strafbaren Handlung schuldig machen. In Betracht kommen z.B. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Vollstreckungsvereitelung. In diesen Fällen muß der Polizeibeamte eine strafrechtliche Untersuchung einleiten.
Bei ihr verfährt er nach der StPO, er kann eine Durchsuchung oder Beschlagnahme vornehmen, er kann vorläufig festnehmen oder Dritte von dem Ort entfernen lassen (§§ 127, 164 StPo). Die Polizei kann auch einen Schuldner, der
bei Erzwingung einer vertretbaren Handlung fortgesetzt Widerstand leistet und erklärt, diesen nicht aufgeben zu wollen, in polizeiliche Verwahrung nehmen. Die Befugnis hierzu geben die landesrechtlichen Polizeigesetze (vgl.
Aufsatz DGV 1955, 113). Bei der Berechnung des Zeitaufwandes einer Pfändung ist auch die Zeit für die Herbeiholung polizeilicher Unterstützung mit einzurechnen (§ 17 Abs. 3 GVKG).
Dienstunfall
Nach dem BeamtVG wird der Ersatz von Schäden bei Dienstunfällen geprüft und je nach Länderverordnung die kompletten Schäden vom Land getragen.
Voraussetzung bei Verkehrsunfällen ist zwingend die polizeiliche Unfallaufnahme.
Bagatellschäden bei Dienstunfall
Seit 01.04.1992 nehmen Polizeibeamte Verkehrsunfälle nicht mehr auf: a) mit Sachschaden unter 4000,- DM je Geschädigtem, denen b) ein Verkehrsverstoß zugrunde liegt und
c) die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nicht erforderlich machen. Die Beamten sind allerdings bei Dienstunfällen mit Bagatellschäden wegen der Schadensersatzgeltendmachung gegenüber dem Land auf die jeweiligen
Länderbestimmungen ausdrücklich hinzuweisen und anzuhalten, in diesen Ausnahmefällen ein Unfallprotokoll zu erstellen.
© OGV Zimmermann - Homburg - 2001
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