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Info für Gläubiger
Schritte zur Rechtsfindung 1. Die Forderung ist fällig. 2. Der Schuldner befindet sich in Verzug. 3. Mahnung ist beweisbar erfolgt (evtl. GV-Zustellung).
4. Titulierung der Forderung bei Gericht im Mahn- bzw. Klageverfahren.
Durchsetzung titulierter Forderungen Erst nach Vorlage eines (vorläufig) vollstreckbaren Titels kann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden.
Dazu bedarf es immer der Inanspruchnahme der staatlichen Organe. Selbsthilfe hat u.a. strafrechtliche Konsequenzen.
Für das Zwangsvollstreckungsverfahren besteht keine Anwaltspflicht. Vertretung durch einen Anwalt ist wegen der komplexen Materie anzuraten. Da der GV weder Gläubigervertreter ist, noch Rechtsauskünfte erteilen darf,
führt er das ZV-Verfahren nur im Rahmen der gestellten Anträge durch.
Der zuständige GV ist bei dem Amtsgericht (GV-Verteilerstelle) zu erfahren, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung vorgenommen werden soll. Kontaktaufnahme mit diesem GV während seiner Sprechstunden ist ratsam,
da auch grundsätzlich für das Verfahren Vorschußpflicht besteht.
Die Vollstreckung erfolgt nur mit dem Originaltitel. Entsprechende Abschrift für die evtl. notwendige Zustellung ist beizufügen. Angefallene frühere ZV-Kosten i.S.d. § 788 ZPO sind zu belegen.
Die Angabe der Bankverbindung ist für Überweisungen vonnöten, die von Telefon- und Faxnummern für evtl. Rückfragen erwünscht.
Kosten der Zwangsvollstreckung Es gehört zu den Amtspflichten des GV, die Vollstreckung von einer Vorschusszahlung abhängig zu machen (Beschluß d. LG Frankental vom 25.08.2004 - 1 T 198/04).
Über die Höhe entscheidet der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe bemisst sich dabei nach den zu erwartenden Kosten nach dem GVKostG
und zwar abgestellt auf die gestellten ZV-Anträge - nicht auf die Forderungshöhe. Eine Erläuterungspflicht bezüglich der Vorschusshöhe besteht nicht.
© OGV Zimmermann - Homburg - 2001
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