Gläubiger-Info

Im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht vom Gesetzgeber kein Vertretungszwang.
Insofern kann der Gläubiger sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen selbst initiieren.
Ihm steht allerdings frei, sich in diesen Verfahren vertreten zu lassen.
Insofern stehen ihm die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Inkassodiensten,
Rechtsbeiständen oder Rechtsanwälten offen.

 

allgemeine Info für Gläubiger 

allgemeine Info für Gläubigervertreter 

Inkassodienste 

Rechtsbeistände