|
Gläubiger-Info
Im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht vom Gesetzgeber kein Vertretungszwang. Insofern kann der Gläubiger sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen selbst initiieren.
Ihm steht allerdings frei, sich in diesen Verfahren vertreten zu lassen. Insofern stehen ihm die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Inkassodiensten, Rechtsbeiständen oder Rechtsanwälten offen.
|