Info für Gläubigervertreter

Allgemeines
Zwischen Gläubiger und GV besteht kein Auftragsverhältnis im privatrechtlichen Sinne.
Der GV entscheidet als unabhängiges Vollstreckungsorgan über die gesetzliche Konformität
der gestellten Zwangsvollstreckungsanträge und führt die Vollstreckung im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen in seiner Funktion als staatliches Organ durch.

Bearbeitungszeiten ZV-Antrag
Meist besteht wenig oder kein Verständnis für die GV-Bearbeitungszeiten.
Dies resultiert aber u.a. auch aus der Unkenntnis des GV-Alltags.
Die Praxis ist meist zeitaufwendiger, als die Theorie dies vermuten läßt.
Darüber hinaus kompensiert der Berufstand der Gerichtsvollzieher seit
Jahren Überbelastungen. 60-80-Stundenwochen sind bundesweit die Regel.

Beschleunigung des ZV-Antrags
Stellung klarer und schlüssiger Anträge.
Angabe neuester Telefon- und Faxnummern, neueste Konten.
Beifügung der notwendigen Anzahl von Antragsabschriften (bei EV).
Beifügung sämtlicher notwendigen Anlagen.
Beilage richtiger und nachvollziehbarer Abrechnung gem. §§ 367 ff. BGB.
Lückenlose Belegung der geltend gemachten Kosten i.S.d. § 788 ZPO.
Beifügung einer Originalinkassovollmacht.
Absehen von dem auch kostenintensiven Nachnahmewunsch.

Zeitersparnis für GV
Frist für Sachstandsanfragen großzügig bemessen.
Abgleichung der eigenen Konten vor Sachstandserinnerung.
Fristgerechte Überweisung bei Kostenanforderungen.
Korrekte Angabe des DR-Aktenzeichens bei Überweisungen.

Mögliche Gründe für Verzögerungen
Nicht ersichtlich bzw. fraglich ob Schuldn. “wohnt”, wie angegeben.
Kontakt zum Schuldner gestaltet sich schwierig bis unmöglich.
Schuldn. ist längere Zeit abwesend -
(Montage/Urlaub/Krankenhaus/Kur/JVA/Schausteller/fahrendes Volk/o.ä.).
Zeitaufwendige Vollstreckungsversuche zu “Unzeiten” bei vorliegendem Durchsuchungsbeschluß, um d. Gläub. teure Schlosserkosten zu ersparen.
Zuwarten nach fruchtloser Vollstreckung wegen Einzug von (Teil)Zahlungen.
Urlaubszeiten von GV und Schuldn. können aufeinanderfolgen.
 

§ 64 GVO
Diese viel zitierte Vorschrift bedingt weder eine Bearbeitungsfrist,
noch eine Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Antragsteller.
Es handelt sich um eine verwaltungsinterne Vorschrift,
welche den GV verpflichtet,
a) die Eilbedürftigkeit im Einzelfall zu prüfen.
     Weder die Art des Titels noch die Forderungshöhe bedingen eine
     besondere Eilbedürftigkeit gegenüber anderen Gläubigerinteressen.
     In der Regel sind persönliche und dingliche Arreste,
     einstweilige Verfügungen und Anordnungen eilbedüftig.
b) in den GV-Akten zu vermerken, falls der erste Vollstreckungsversuch
     nicht innerhalb eines Monats erfolgt ist.

Zustellung
Gemäß § 17 GVGA ist es Sache des Zustellungsveranlassers den
Zustellungsadressaten genau zu bezeichnen (vgl. auch § 750 ZPO).
Genaue Rechtsform und genaue ZU-Adresse sind daher anzugeben.
Bei Fristen in einer Willenserklärung sind die Zustellungszeiten zu beachten.

Wohnung d. Schuldn. (§ 181 ZPO)
“Wohnung” sind alle Räume, die der Adressat zum Zeitpunkt der Zustellung
tatsächlich für eine gewisse Dauer zum Wohnen und nicht nur zum Aufenthalt
benutzt, wobei z.B. die Benutzung zum Schlafen entscheidendes Merkmal ist
(vgl. Baumbach § 181 Anm.1; Pohle § 181 Anm.II 1; Putzo § 181 Anm.2;
DGVZ 65/133+158; DGVZ 66/59).
Bei längerer Abwesenheit ist nicht mehr von “Wohnung” auszugehen
(vgl. Zöller § 181 Anm.1; Noack S.107; Adria DGVZ 65/131; MDR 61/785)
“Wohnung” ist ferner unabhängig vom Wohnsitz gemäß § 7 BGB und unab-
hängig von der polizeilichen An- und Abmeldung (vgl. BGH in Rpfl. 78/130).
Eine ordnungsbehördliche An- und Abmeldung ist nicht entscheidend
(vgl. MDR 66/707;NJW Fundhefte 1966, § 181, 1967, § 181; DGVZ 79/59;
DGVZ 59/171; Wieczorek § 181 Anm.B II).

Auskünfte von Post und EMA
Die Deutsche Post AG kann keine vollstreckungsrechtlich maßgeblichen
Auskünfte über eine Bewohnung geben. I.d.R. wird lediglich bescheinigt,
daß unter der postbekannten Adresse Briefe eingeworfen werden.
Das Bürgeramt bescheinigt eine ortspolizeiliche Anmeldung i.S.d. § 7 BGB.
 

Einigung mit Schuldn.
Im Falle der Einigung mit d. Schuldn. ist bei anhängigem ZV-Antrag der GV
sofort telefonisch oder per Fax hiervon zu unterrichten. Die Zwangsvoll-
streckungsmaßnahmen werden ansonsten weiterbetrieben. Diesbezügliche
Mitteilungen des Schuldn. nimmt der GV nicht rechtswirksam zur Kenntnis.
 

GV-Kosten
In der Kostenrechnung erhebt der GV Gebühren für die Landeskasse.
Lastschrifteinzugsermächtigung oder Blankoscheck erspart Zeit.
Fristgerechte Überweisung bei Kostenanforderung ist vonnöten,
da in der Regel nach einmaliger Erinnerung die Kosten im Wege
der Zwangsvollstreckung vom Gläubiger beigetrieben werden.
Kürzungen an der Kostenrechnung sind nicht statthaft.
Beanstandungen sind erst nach Zahlung geltend zu machen.
Erinnerung gegen den Kostenansatz i.S.d. § 766 ZPO ist möglich.

GV-Kosten bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH)
Die GV-Kosten entstehen für die Vollstreckungshandlung in voller Höhe!
Kann der GV zunächst diese Kosten beim Schuldner nicht beitreiben,
so teilt er sie d. Gl. bzw. Vtr. mit.
Die Landeskasse ersetzt in diesem Falle dem GV das halbe Wegegeld und seine
Barauslagen. Da d. Gläub. nicht aber d. Schuldn. kostenbefreit ist,
stehen dem Land die restlichen Kosten weiterhin zu.
Daher muß d. Gl. bei allen künftigen ZV-Massnahmen diese Kosten als solche
gem.§ 788 ZPO gegenüber dem Schuldner geltend machen.
Zahlt der Schuldner "irgendwann einmal" muss er zur wirksamen schuldbefreienden
Zahlung nicht nur Hauptforderung und Zinsen, sondern auch alle bisher
entstandenen Kosten zahlen.
Bei Erhalt der vollen Zahlung muß der Gl. alle Kosten an den jeweiligen GV in voller
Höhe abführen. Der GV verbucht diese Kosten und wird sie mit der Landeskasse
-unter Anrechnung der früher teilweise erhaltenen Auslagen- abrechnen.

Sonstiges
Fristsetzungen können bei Haftanträgen den Kontakt zum Schuldner nicht beschleunigen
und sind auch sonst nicht opportun, da zwischen Antragsteller und Gerichtsvollzieher kein
Auftragsverhältnis im privatrechtlichen Sinne besteht.
Falls der GV nicht direkt auf Anfragen antwortet, ist nicht auf mangelnde Arbeitsintension
zu schließen. In der Praxis nutzt er meist die Zeit für weitere Vollstreckungsversuche.

© OGV Zimmermann - Homburg - 2001