|
Begriffe aus der Zwangsvollstreckung in alphabetischer Reichenfolge
Amtsgericht ist die Stammbehörde eines Gerichtsvollziehers.
Bezirksrevisor ist der Prüfungsbeamte des in Kostensachen weisungsabhängigenGerichsvollziehers.
Drittschuldner ist die Bezeichnung für einen Dritten, bei dem die Schuldneransprüche gegen ihn gepfändet werden sollen.
Durchführungsbestimmungen zum GVKost (DB-GVKostG) sind klarstellende Verordnungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz.
Eidesstattliche Versicherung (EV) ist im Zusammenhang mit der Mobiliarvollstreckung die zwangsweise Offenlegung der Vermögensverhältnisse. Sie hieß früher Offenbarungseid.
erfolglose Pfändung siehe fruchtlose Pfändung
Fahrnispfändung veralteter Begriff für Mobiliarvollstreckung
Forderungspfändung ist die Vollstreckung in Schuldneransprüche gegen sogenannte Dritte.
Freihändiger Verkauf ist keine Versteigerung, sondern eine andere Art der Pfandverwertung.
fruchtlose Pfändung d.h.: die Pfändung wurde versucht, war im Ergebnis aber ohne Rechtsfrucht. (s. auch erfolglose Pfändung);
Gerichtsvollzieher (GV) Der Gerichtsvollzieher ist Landesbeamter mit eigenem Geschäftsbetrieb. Er handelt hoheitsrechtlich und ist gläubigerseits nicht weisungsgebunden.
Er vertritt bei seinen Amtshandlungen weder Gläubiger noch Schuldner.
Gerichtsvollzieherentschädigungsgesetz (GVEntschG) regelt die Bürokostenentschädigung des Gerichtsvollziehers.
Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG) bestimmt die Anwendung und Höhe der Kosten, welche der Gerichtsvollzieher für die jeweilige Landeskasse erhebt.
Gerichtsvollzieherordnung (GVO) sind die den Geschäftsbetrieb des GV’s regelnden Vorschriften.
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) sind Durchführungsbestimmungen zu anzuwendenden Gesetzen.
Gläubiger ist im Zwangsvollstreckungsverfahren die amtliche Bezeichnung für die im Erkenntnisverfahren obsiegende Partei.
Haftbefehl wird im Zusammenhang mit der Mobiliarvollstreckung auf Antrag vom zuständigen Vollstreckungsrichter erlassen, sofern der Schuldner die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verweigert oder zu
dem anberaumten Termin nicht erscheint.
Herausgabe siehe Wegnahme
Hilfspersonen des GV sind z. B.: d. mitwirkenden Personen bei Verwertungen/ Pfandkammerhalter/Polizeibeamte/Schlosser/Spediteur/Zeugen
Hissje ist die landläufige Bezeichnung für den Gerichtsvollzieher in an Frankreich angrenzenden Bundesländern. Der Ausdruck ist abgeleitet von der französischen Bezeichnung Hussier.
Hussier ist die französiche Bezeichnung für Gerichtsvollzieher.
Kosten ist die Summe aus Gebühren und Auslagen, die der Gerichtsvollzieher für die Landeskasse erhebt.
Kuckuck ist die volkstümliche Bezeichnung für das Pfandsiegel. Wahrscheinlich beruht der Ausdruck auf der Verunglimpfung des Reichsadlers, welcher sich früher auf dem Pfandsiegel befand.
Mobiliarvollstreckung ist die Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Mobilien
Obergerichtsvollzieher (OGV) ist die Dienstbezeichnung für einen Gerichtsvollzieher in der Endbesoldung.
Pfändung ist die staatliche Beschlagnahme von Sachen (Mobiliar- und Immobiliar) oder Rechten (Forderungen pp) bei Leistungsunfähigkeit des Schuldners.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (PfÜb) ist die vollstreckungsgerichtliche Verfügung, die dem Schuldner seine Forderungen an einen Dritten solange pfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Pfändungsfreibetrag ist der in § 850c ZPO verankerte unpfändbare Anteil von Arbeitseinkommen.
Pfändungsfreigrenze ist ebenfalls der in § 850c ZPO ersichtliche Betrag, welcher dem Schuldner bei ausgebrachter Pfändung verbleiben darf.
Pfandabstand veralteter Begriff für das Ergebnis der fruchtlosen Pfändung.
Pfandanzeige ist eine Schriftform des Pfandsiegels für die Fälle, wo die Anbringung eines Pfandsiegels auf dem beschlagnahmten Gegenstand technisch nicht möglich ist (Beispiel = Fische im Weiher, Früchte auf
dem Halm u.ä.
Pfandgegenstand ist die Sache, welche der Pfändung unterliegt bzw. gepfändet ist.
Pfandkammer ist die Räumlichkeit, in welcher Pfandstücke und Räumungsgut eingelagert werden. Sie kann vom GV in dessen Büro oder bei dem Pfandkammerhalter unterhalten werden.
Pfandkammerhalter ist der Ausdruck für das mit dem GV vertraglich gebundene Unternehmen, welches die Räumungen, Pfandabholungen, Einlagerungen, evtl. Schlosser- dienste pp. ausführt.
Pfandsache siehe Pfandgegenstand
Pfandsiegel ist das Siegel, welches die Pfandverstrickung (=staatliche Beschlagnahme) an dem gepfändeten Gegenstand kenntlich macht.
Pfandstück siehe Pfandgegenstand
Rubrum ist die Parteibezeichnung im Vollstreckungstitel.
Räumung ist die zwangsweise Entsetzung des Schuldners samt seiner Habe aus dem unmittelbaren Besitz einer Räumlichkeit.
Scheckprotest ist der Ausdruck für die Beurkundung, daß ein vorgelegter Scheck nicht eingelöst wurde.
Schuldner ist im Zwangsvollstreckungsverfahren die amtliche Bezeichnung für die im Erkenntnisverfahren unterlegene Partei.
Schuldnerkartei ist die Registrierung von geleisteten Eidesstattlichen Versicherungen und erlassenen Haftbefehlen beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht.
Tenor ist der Schuldausspruch im Vollstreckungstitel.
Vermögensverzeichnis (VV) ist im Zusammenhang mit der Mobiliarvollstreckung das amtliche Formular, welches bei der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung gebraucht wird.
Verhaftung ist im Zusammenhang mit der Mobiliarvollstreckung die zwangsweise Verbringung des Schuldners in die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt.
Versteigerung ist die staatliche Verwertung von gepfändeten Sachen.
Versteigerungsaushang ist die Veröffentlichung der zu versteigernden Pfandgegenstände.
Vollstreckungsbeamter ist ein behördengebundes Vollstreckungsorgan ohne eigenes Büro. Im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher ist er absolut weisungsgebunden. Er ist lediglich im Auftrage seiner Behörde
für die Mobiliarvollstreckung zuständig. Behörden mit eigenen Vollstreckungsbeamten sind z.B.: Finanzämter - Gerichtskassen - Hauptzollämter - Stadtverwaltungen pp.
Vollstreckungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, in der über Anträge auf Pfändungs-und Überweisungsbeschlüsse durch den Rechtspfleger und Anträge auf Erlaß von Haftbefehlen,
Durchsuchungsbeschlüssen, sowie Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen durch den Vollstreckungsrichter entschieden wird.
Vollstreckungsvergütungsverordnung (VVergVO) ist eine sogenannte Anspornvergütung im Gerichtsvollziehergehalt.
Vorführung ist die zwangsweise Verbringung von Personen zu einem Behördentermin.
Vorläufiges Zahlungsverbot (VZB) ist die außergerichtliche Verfügung -initiiert vom Gläubiger/Vertreter oder vom Gerichtsvollzieher-, welche Forderungen des Schuldners an einen Dritten “blockiert”. Die
Überweisung der gepfändeten Beträge erfolgt erst nach Zustellung des entsprechenden PfÜB’s. Das VZB hat die Wirkung eines Arrestes und ist nur einen Monat nach ZU gültig.
Wechselprotest ist der Ausdruck für die Beurkundung, daß ein vorgelegter Wechsel nicht eingelöst wurde.
Wegnahme ist in der Zwangsvollstreckung die Anwendung staatlicher Gewalt zur zwangsweisen Herausgabe titulierter Sachen.
Zivilprozeßordnung (ZPO) im 8. Buch der ZPO finden sich vorwiegend Vorschriften bezüglich der Zwangsvollstreckung.
Zustellung (ZU) ist eine in öffentlich beglaubigter Form vorgenommene und beurkundete Übergabe eines Schriftstückes. Sie ist nicht annahmebedürftig und kann im Gegensatz zu Einschreiben daher nicht
verhindert werden. Sie gilt vorgerichtlich und bei Gericht als der sicherste Nachweis, daß und wie dem Adressaten ein Schriftstück zugegangen ist.
Zwangsversteigerung siehe Versteigerung
Zwangsvollstreckung (ZV) ist die Anwendung staatlicher Gewalt zur zwangsweisen Durchsetzung titulierter Ansprüche.
© OGV Zimmermann - Homburg - 2001
|