Begriffe aus der Zwangsvollstreckung
in alphabetischer Reichenfolge

 

Amtsgericht
ist die Stammbehörde eines Gerichtsvollziehers.

Bezirksrevisor
ist der Prüfungsbeamte des in Kostensachen weisungsabhängigenGerichsvollziehers.

Drittschuldner
ist die Bezeichnung für einen Dritten, bei dem die Schuldneransprüche gegen ihn gepfändet werden sollen.

Durchführungsbestimmungen zum GVKost (DB-GVKostG)
sind klarstellende Verordnungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz.

Eidesstattliche Versicherung (EV)
ist im Zusammenhang mit der Mobiliarvollstreckung die zwangsweise Offenlegung  der Vermögensverhältnisse. Sie hieß früher Offenbarungseid.

erfolglose Pfändung
siehe fruchtlose Pfändung

Fahrnispfändung
veralteter Begriff für Mobiliarvollstreckung

Forderungspfändung
ist die Vollstreckung in Schuldneransprüche gegen sogenannte Dritte.

Freihändiger Verkauf
ist keine Versteigerung, sondern eine andere Art der Pfandverwertung.

fruchtlose Pfändung
d.h.: die Pfändung wurde versucht, war im Ergebnis aber ohne Rechtsfrucht. (s. auch erfolglose Pfändung);

Gerichtsvollzieher (GV)
Der Gerichtsvollzieher ist Landesbeamter mit eigenem Geschäftsbetrieb.
Er handelt hoheitsrechtlich und ist gläubigerseits nicht weisungsgebunden.
Er vertritt bei seinen Amtshandlungen weder Gläubiger noch Schuldner.

Gerichtsvollzieherentschädigungsgesetz (GVEntschG)
regelt die Bürokostenentschädigung des Gerichtsvollziehers.

Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG)
bestimmt die Anwendung und Höhe der Kosten, welche der Gerichtsvollzieher für die jeweilige Landeskasse erhebt.

Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
sind die den Geschäftsbetrieb des GV’s regelnden Vorschriften.

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
sind Durchführungsbestimmungen zu anzuwendenden Gesetzen.

Gläubiger
ist im Zwangsvollstreckungsverfahren die amtliche Bezeichnung für die im Erkenntnisverfahren obsiegende Partei.

Haftbefehl
wird im Zusammenhang mit der Mobiliarvollstreckung auf Antrag vom zuständigen Vollstreckungsrichter erlassen, sofern der Schuldner die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verweigert oder zu dem anberaumten Termin nicht erscheint.

Herausgabe
siehe Wegnahme

Hilfspersonen des GV
sind z. B.: d. mitwirkenden Personen bei Verwertungen/ Pfandkammerhalter/Polizeibeamte/Schlosser/Spediteur/Zeugen

Hissje
ist die landläufige Bezeichnung für den Gerichtsvollzieher in an Frankreich angrenzenden Bundesländern. Der Ausdruck ist abgeleitet von der französischen Bezeichnung Hussier.

Hussier
ist die französiche Bezeichnung für Gerichtsvollzieher.

Kosten
ist die Summe aus Gebühren und Auslagen, die der Gerichtsvollzieher für die Landeskasse erhebt.

Kuckuck
ist die volkstümliche Bezeichnung für das Pfandsiegel. Wahrscheinlich beruht der Ausdruck auf der Verunglimpfung des Reichsadlers, welcher sich früher auf dem Pfandsiegel befand.

Mobiliarvollstreckung
ist die Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Mobilien

Obergerichtsvollzieher (OGV)
ist die Dienstbezeichnung für einen Gerichtsvollzieher in der Endbesoldung.

Pfändung
ist die staatliche Beschlagnahme von Sachen (Mobiliar- und Immobiliar)
oder Rechten (Forderungen pp) bei Leistungsunfähigkeit des Schuldners.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (PfÜb)
ist die vollstreckungsgerichtliche Verfügung, die dem Schuldner seine Forderungen an einen Dritten solange pfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Pfändungsfreibetrag
ist der in § 850c ZPO verankerte unpfändbare Anteil von Arbeitseinkommen.

Pfändungsfreigrenze
ist ebenfalls der in § 850c ZPO ersichtliche Betrag, welcher dem Schuldner bei ausgebrachter Pfändung verbleiben darf.

Pfandabstand
veralteter Begriff für das Ergebnis der fruchtlosen Pfändung.

Pfandanzeige
ist eine Schriftform des Pfandsiegels für die Fälle, wo die Anbringung eines Pfandsiegels auf dem beschlagnahmten Gegenstand technisch nicht möglich ist (Beispiel = Fische im Weiher, Früchte auf dem Halm u.ä.

Pfandgegenstand
ist die Sache, welche der Pfändung unterliegt bzw. gepfändet ist.

Pfandkammer
ist die Räumlichkeit, in welcher Pfandstücke und Räumungsgut eingelagert werden. Sie kann vom GV in dessen Büro oder bei dem Pfandkammerhalter unterhalten werden.

Pfandkammerhalter
ist der Ausdruck für das mit dem GV vertraglich gebundene Unternehmen,
welches die Räumungen, Pfandabholungen, Einlagerungen, evtl. Schlosser-
dienste pp. ausführt.

Pfandsache
siehe Pfandgegenstand

Pfandsiegel
ist das Siegel, welches die Pfandverstrickung (=staatliche Beschlagnahme)
an dem gepfändeten Gegenstand kenntlich macht.

Pfandstück
siehe Pfandgegenstand

Rubrum
ist die Parteibezeichnung im Vollstreckungstitel.

Räumung
ist die zwangsweise Entsetzung des Schuldners samt seiner Habe aus dem unmittelbaren Besitz einer Räumlichkeit.

Scheckprotest
ist der Ausdruck für die Beurkundung, daß ein vorgelegter Scheck nicht eingelöst wurde.

Schuldner
ist im Zwangsvollstreckungsverfahren die amtliche Bezeichnung für die im Erkenntnisverfahren unterlegene Partei.

Schuldnerkartei
ist die Registrierung von geleisteten Eidesstattlichen Versicherungen und erlassenen Haftbefehlen beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht.

Tenor
ist der Schuldausspruch im Vollstreckungstitel.

Vermögensverzeichnis (VV)
ist im Zusammenhang mit der Mobiliarvollstreckung das amtliche Formular, welches bei der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung gebraucht wird.

Verhaftung
ist im Zusammenhang mit der Mobiliarvollstreckung die zwangsweise Verbringung des Schuldners in die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt.

Versteigerung
ist die staatliche Verwertung von gepfändeten Sachen.

Versteigerungsaushang
ist die Veröffentlichung der zu versteigernden Pfandgegenstände.

Vollstreckungsbeamter
ist ein behördengebundes Vollstreckungsorgan ohne eigenes Büro.
Im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher ist er absolut weisungsgebunden.
Er ist lediglich im Auftrage seiner Behörde für die Mobiliarvollstreckung zuständig. Behörden mit eigenen Vollstreckungsbeamten sind z.B.:
Finanzämter - Gerichtskassen - Hauptzollämter - Stadtverwaltungen pp.

Vollstreckungsgericht
ist eine Abteilung des Amtsgerichts, in der über Anträge auf Pfändungs-und Überweisungsbeschlüsse durch den Rechtspfleger und Anträge auf Erlaß von
Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen, sowie Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen durch den Vollstreckungsrichter entschieden wird.

Vollstreckungsvergütungsverordnung (VVergVO)
ist eine sogenannte Anspornvergütung im Gerichtsvollziehergehalt.

Vorführung
ist die zwangsweise Verbringung von Personen zu einem Behördentermin.

Vorläufiges Zahlungsverbot (VZB)
ist die außergerichtliche Verfügung -initiiert vom Gläubiger/Vertreter oder vom Gerichtsvollzieher-, welche Forderungen des Schuldners an einen Dritten “blockiert”. Die Überweisung der gepfändeten Beträge erfolgt erst nach Zustellung des entsprechenden PfÜB’s. Das VZB hat die Wirkung eines Arrestes und ist nur einen Monat nach ZU gültig.

Wechselprotest
ist der Ausdruck für die Beurkundung, daß ein vorgelegter Wechsel nicht eingelöst wurde.

Wegnahme
ist in der Zwangsvollstreckung die Anwendung staatlicher Gewalt zur zwangsweisen Herausgabe titulierter Sachen.

Zivilprozeßordnung (ZPO)
im 8. Buch der ZPO finden sich vorwiegend Vorschriften bezüglich der Zwangsvollstreckung.

Zustellung (ZU)
ist eine in öffentlich beglaubigter Form vorgenommene und beurkundete Übergabe eines Schriftstückes. Sie ist nicht annahmebedürftig und kann im Gegensatz zu Einschreiben daher nicht verhindert werden.
Sie gilt vorgerichtlich und bei Gericht als der sicherste Nachweis,
daß und wie dem Adressaten ein Schriftstück zugegangen ist.

Zwangsversteigerung
siehe Versteigerung

Zwangsvollstreckung (ZV)
ist die Anwendung staatlicher Gewalt zur zwangsweisen Durchsetzung titulierter Ansprüche.

© OGV Zimmermann - Homburg - 2001