Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung


Mit dem Insolvenzverfahren sollen

  • die Gerichte entlastet und
  • dem redlichen Schuldner ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden.

Natürliche Personen, die keine oder nur eine i.S.d. § 4 HGB geringfügige selbständige wirtschaft- liche Tätigkeit ausüben, sind im Rahmen der Verbraucherinsolvenz antragsberechtigt (§ 304 InsO)
Das heißt aber auch, daß bei Zahlungsunfähigkeit neben dem reinen Privatverbraucher auch der  Freiberufler oder der (bei einer Unternehmensinsolvenz) privat haftende Komplementär einer KG das Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können, obwohl dies dafür nicht konzipiert wurde.

Die Insolvenzeröffnungsgründe sind:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  • drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
  • Überschuldung (§ 19 InsO)

Das Verbraucherinsolvenz (§ 305 ff. InsO) sieht für Schuldner und Gläubiger drei Stufen vor:

  • außergerichtlicher Versuch, sich über den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu einigen
  • gerichtlicher Versuch einer Einigung durch das Schuldenbereinigungsplanverfahren
  • Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens bei Scheitern beider Versuche

Außergerichtlicher Versuch:

Der Versuch der außergerichtlichen Einigung ist notwendige Voraussetzung für die spätere Stellung des Insolvenzantrages. Er muß ernsthaft und auf Grund eines Planes erfolgen und von geeigneten (durch Landesrecht bestimmbaren) Personen begleitet werden. Für diese Begleitung eignen sich Anwälte, Schuldnerberatungsstellen und Verbraucherberatungszentralen. Um die Kosten hierfür in verträglichem Rahmen zu halten, werden der Einsatz einer speziell entwickelten Software sowie die Standardisierung und Automatisierung des außergerichtlichen Verfahren notwendig werden.
Scheitert der Versuch, muß -von der Begleitperson- hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden mit dem Inhalt, daß innerhalb der letzten 6 Monate vor Antragstellung ein außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes erfolglos versucht wurde.

Gerichtlicher Versuch:

Mit dem Insolvenzantrag ist dem Gericht neben dieser Bescheinigung der (überarbeitete) Schuldenbereinigungsplan, eine Erklärung über die Restschuldbefreiung, ein Vermögens- und Gläubigerverzeichnis (mit deren Anschriften) sowie ein Verzeichnis der Verbindlichkeiten vorzulegen. Die Gläubiger müssen bei der Erstellung dieser Forderungsliste kostenfrei mitwirken. Die Parteien können den Schuldenbereinigungsplan frei gestalten.
Wird dieser Plan akzeptiert (Verfahren nach §§ 307, 308, 309 InsO), hat er die Wirkungen eines Vergleichs gemäß § 794 Abs.1 ZPO.
Vereinfachtes Insolvenzverfahren:
Wird dieser Plan nicht akzeptiert, muß das Gericht über das - zwischenzeitlich ruhende - Verfahren entscheiden, in Form der Verfahrensaufnahme oder Antragsabweisung mangels Masse.
Das aufgenommene Verfahrens ist gem. §§ 311 - 314 InsO vereinfacht durchzuführen
(nur ein Termin - schriftliches Verfahren).
Mit Verfahrenseröffnung ist eine geeignete Person als Treuhänder zu bestellen
(z.B: Rechtsanwälte, Wirtschaftprüfer, Steuerberater, Mitarbeiter v. Schuldenberatungszentren, pp.).
Die Rechtsstellung des Treuhänders weicht in einigen Punkten von der des Insolvenzverwalters ab:
kein Anfechtungsrecht und kein Recht auf Verwertung von absonderungsberechtigten Gegenständen. Das Verfahren schließt mit der vereinfachten Verteilung gemäß § 314 InsO, bei der aus Kostengründen von einer Verteilung der Masse gegen Einzahlung einer Ablösesumme durch den Schuldner abgesehen werden kann.

Für die  Restschuldbefreiung sind folgende Schritte zu unternehmen:

  • Antrag des Schuldners zum Insolvenzgericht (§ 287 InsO),
  • Wohlverhaltensperiode des Schuldners von 7 Jahren,
  • Entscheidung des Gerichts  über Befreiung von der Restschuld (§ 300 Abs. 1 InsO).

Insolvenzeröffnungsantrag

Nur der Schuldner kann (- im laufenden Verfahren, oder mit dem Insolvenzeröffnungsantrag über sein eigenes Vermögen) die Befreiung der Restschuld zu beantragen. Er hat gleichzeitig zu erklären, daß er den pfändbaren Teil seiner Bezüge für 7 Jahre für einen Treuhänder abtreten wird. Vorrangige Abtretungen, welche das für die Restschuldbefreiung zu verteilende Einkommen schmälern, werden 3 Jahre nach Stellung des Insolvenzantrages unwirksam (§ 114 Abs. 1 InsO).
Bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt.

In der Wohlverhaltensperiode hat der Schuldner 7 Jahre lang folgende Obliegenheiten einzuhalten:

  • Eine angemessene Beschäftigung auszuüben bzw. sich nachhaltig darum zu bemühen.
  • Die Hälfte eines eventuellen Erbes dem Treuhänder zu übergeben.
  • Aufenthaltsveränderung und Arbeitsplatzwechsel dem Treuhänder bekannt zu geben.
  • Auf Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger zu achten.

Das Gericht bestimmt nach Antragsannahme den Treuhänder. Dieser zieht die abgetreten Beträge ein,  verwaltetet sie und verteilt sie einmal jährlich. Er kann auch im Gläubigerauftrag die Obliegenheiten überwachen. Die Kosten des Treuhänders trägt immer der Schuldner.

Hat der Schuldner in dieser Wohlverhaltensperiode weder eine Konkursstraftat begangen noch seine Gläubiger benachteiligt und seine Obliegenheiten eingehalten, beschließt das Gericht die Befreiung des Schuldners von der Restschuld. Diese wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern.

© OGV Zimmermann - Homburg - 2001