Kostenverzeichnis
Stand o1.o7.2004

 

 

EURO      

 

 

 

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag

1. Zustellung auf Betreiben der Parteien

Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 ZPO) gilt als eine Zustellung.

100

Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) zustellt.

7,5o

101

Sonstige Zustellung.

2,5o

102

Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde (§ 170 Abs. 2 ZPO)
je Seite
Eine angefangene Seite wird voll berechnet.

0,5o

2. Vollstreckung

200

Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) ............

12,5o

205

Pfändung
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

20,oo

206

Übernahme bewegl. Sachen zum Zwecke der Verwertung i. d. Fällen d. §§ 847 und 854 ZPO

12,5o

 

 

 

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag

210

Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist ....

12,5o

220

Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren
Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

12,5o

221

Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

20,oo

230

Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben.

40,oo

240

Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

75,oo

241

Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

100,oo

242

Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

75,oo

 

 

 

 

 

 

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag

250

Zuziehung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen die Vornahme einer Handlung (§ 892 ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

40,oo

260

Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ....

30,oo

270

Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung ....

30,oo

3. Verwertung

Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin erfolgt.

300

Versteigerung oder Verkauf von
- beweglichen Sachen,
- Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind,
- Forderungen oder anderen Vermögensrechten
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

40,oo

301

Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

40,oo

302

Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht stattgefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist.

7,5o

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag

310

Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

12,5o

4. Besondere Geschäfte

400

Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

75,oo

401

Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je festgestellte Person
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters oder Pächters führen.

5,oo

410

Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangsvollstreckung ....

12,5o

411

Beurkundung eines Leistungsangebots
Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist.

5,oo

420

Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung

12,5o

430

Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2 GvKostG erhoben.

3,oo

 

 

 

 

 

 

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag

5. Zeitzuschlag

500

Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt,
für jede weitere angefangene Stunde
Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.

15,oo

6. Nicht erledigte Amtshandlung

Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können.

 

Nicht erledigte

 

600

    - Zustellung (Nummern 100 und 101)

2,5o

601

    - Wegnahme einer Person (Nummer 230)

20,oo

602

    - Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242)

25,oo

603

    - Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411)

5,oo

604

    - Amtshandlung, der in den Nummern 200 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art
    Die Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO).

12,5o

 

 

 

 

 

 

Nr.

Auslagentatbestand

Höhe

7. Auslagen

700

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ablichtungen,
   a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
   b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat,
       die erforderliche Anzahl von Ablichtungen beizufügen:
   für die ersten 50 Seiten je Seite

0,5o

 

   für jede weitere Seite

0,15

 

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten
   Ablichtungen:
   je Datei
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Druchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt
(3) Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.

2,5o

701

Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde

in voller Höhe

702

Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen

in voller Höhe

703

Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsverein-
fachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
(2) Auslagen für Gebärdensprachendolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) und für Übersetzer, die zur
Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG),
werden nicht erhoben.


in voller Höhe

704

An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge .


in voller Höhe

 

 

 

Nr.

Auslagentatbestand

Höhe

705

Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers.


in voller Höhe

706

Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wird .


in voller Höhe

707

An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen,
das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten .


in voller Höhe

708

An Einwohnermeldestellen für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten zu zahlende Beträge .


in voller Höhe

709

Kosten für Arbeitshilfen .

in voller Höhe

710

Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt .

5,oo

711

Das anstelle der tatsächlichen Reisekosten zu erhebende Wegegeld für zurückzulegende Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts beträgt für jeden Auftrag bei einer Entfernung des am weitesten entfernten Zieles vom Amtsgericht

 

 

- bis zu 10 Kilometer ............

2,5o

 

- von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer ............

5,oo

 

- von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer ............

7,5o

 

- von mehr als 30 Kilometern ............

10,oo

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.

Auslagentatbestand

Höhe

 

(1) Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers bis zum Ort der Amtshandlung geringer, so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend.
(2) Wegegeld wird nicht erhoben für
1. die sonstige Zustellung (Nummer 101),
2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden.
(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein
(§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes weiteren Teilbetrages gesondert erhoben.

 

712

Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvollzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften


in voller Höhe

713

Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag

20 % der zu erhebenden Gebühren
– mindestens 3,oo
höchstens 10,oo