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EURO
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Nr.
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Gebührentatbestand
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Gebührenbetrag
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1. Zustellung auf Betreiben der Parteien
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Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 ZPO) gilt als eine Zustellung.
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100
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Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO)
zustellt.
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7,5o
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101
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Sonstige Zustellung.
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2,5o
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102
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Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde (§ 170 Abs. 2 ZPO) je Seite Eine angefangene Seite wird voll berechnet.
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0,5o
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2. Vollstreckung
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200
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Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) ............
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12,5o
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205
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Pfändung Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
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20,oo
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206
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Übernahme bewegl. Sachen zum Zwecke der Verwertung i. d. Fällen d. §§ 847 und 854 ZPO
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12,5o
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Nr.
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Gebührentatbestand
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Gebührenbetrag
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210
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Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist ....
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12,5o
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220
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Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer
Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
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12,5o
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221
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Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
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20,oo
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230
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Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind mehrere
Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben.
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40,oo
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240
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Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
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75,oo
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241
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Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
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100,oo
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242
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Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
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75,oo
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Nr.
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Gebührentatbestand
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Gebührenbetrag
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250
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Zuziehung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen die Vornahme einer Handlung (§ 892 ZPO) Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
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40,oo
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260
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Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ....
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30,oo
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270
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Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung ....
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30,oo
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3. Verwertung
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Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu
verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin erfolgt.
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300
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Versteigerung oder Verkauf von - beweglichen Sachen, - Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, - Forderungen oder anderen Vermögensrechten
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
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40,oo
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301
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Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
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40,oo
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302
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Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften
der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht stattgefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist.
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7,5o
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Nr.
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Gebührentatbestand
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Gebührenbetrag
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310
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Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO) Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
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12,5o
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4. Besondere Geschäfte
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400
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Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an
Luftfahrzeugen) Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
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75,oo
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401
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Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je festgestellte Person Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters oder
Pächters führen.
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5,oo
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410
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Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangsvollstreckung ....
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12,5o
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411
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Beurkundung eines Leistungsangebots Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist.
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5,oo
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420
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Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung
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12,5o
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430
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Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der
Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2
GvKostG erhoben.
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3,oo
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Nr.
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Gebührentatbestand
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Gebührenbetrag
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5. Zeitzuschlag
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500
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Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt,
für jede weitere angefangene Stunde Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.
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15,oo
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6. Nicht erledigte Amtshandlung
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Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der
Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte
abgegeben werden können.
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Nicht erledigte
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600
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2,5o
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601
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20,oo
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602
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- Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242)
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25,oo
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603
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5,oo
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604
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- Amtshandlung, der in den Nummern 200 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art Die Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung wird nicht erhoben, wenn
diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO).
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12,5o
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Nr.
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Auslagentatbestand
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Höhe
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7. Auslagen
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700
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Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ablichtungen, a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Ablichtungen beizufügen:
für die ersten 50 Seiten je Seite
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0,5o
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für jede weitere Seite
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0,15
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2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ablichtungen: je Datei (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1
ist bei Druchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt (3) Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.
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2,5o
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701
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Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde
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in voller Höhe
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702
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Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen
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in voller Höhe
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703
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Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsverein-
fachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. (2) Auslagen für Gebärdensprachendolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) und für Übersetzer, die zur
Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben.
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in voller Höhe
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704
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An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge .
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in voller Höhe
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Nr.
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Auslagentatbestand
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Höhe
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705
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Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers.
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in voller Höhe
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706
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Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wird .
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in voller Höhe
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707
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An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von
Früchten .
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in voller Höhe
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708
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An Einwohnermeldestellen für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten zu zahlende Beträge .
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in voller Höhe
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709
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Kosten für Arbeitshilfen .
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in voller Höhe
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710
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Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt .
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5,oo
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711
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Das anstelle der tatsächlichen Reisekosten zu erhebende Wegegeld für zurückzulegende Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des
dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts beträgt für jeden Auftrag bei einer Entfernung des am weitesten entfernten Zieles vom Amtsgericht
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- bis zu 10 Kilometer ............
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2,5o
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- von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer ............
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5,oo
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- von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer ............
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7,5o
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- von mehr als 30 Kilometern ............
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10,oo
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Nr.
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Auslagentatbestand
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Höhe
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(1) Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers bis zum Ort der Amtshandlung geringer, so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen. Werden mehrere Wege
zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. (2) Wegegeld wird nicht erhoben für 1. die sonstige Zustellung (Nummer 101),
2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden. (3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung gesondert erhoben. Zieht der
Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes weiteren Teilbetrages gesondert erhoben.
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712
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Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten
nach den für den Gerichtsvollzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften
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in voller Höhe
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713
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Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag
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20 % der zu erhebenden Gebühren – mindestens 3,oo höchstens 10,oo
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