In der der Mobiliarvollstreckung besteht neben der
Möglichkeit der Vollstreckung in körperl. Sachen (§§ 808-827 ZPO)
u.a. auch die der Forderungspfändung §§ 828-863 ZPO).

Bei Kenntnis angeblicher Ansprüche an Dritte kann d. Gläub. beim zuständigen Amts-
gericht -Vollstreckungsgericht- (Wohnort d. Schuldn.) einen Antrag auf Erlaß eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜb) stellen. Nach Prüfung und Erlaß
durch dieses Gericht wird die Ausfertigung dem örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher
(Wohnort bzw. Sitz d. Drittschuldn.) zum Zwecke der Zustellung zugeleitet.
Der Gerichtsvollzieher ist hier lediglich als reines Zustellungsorgan involviert.
Nach erfolgter Zustellung an d. Drittschuldn. ist die Pfändung wirksam.
D. Schuldn. erhält danach gem. § 829 II 2 ZPO Kenntnis.

Pfändung von Arbeitseinkommen:

Bei der Pfändung von Lohn bzw. Gehalt verbleibt
d. Schuldn. ein monatliches Mindesteinkommen.
D. Drittschuldn. -hier Arbeitgeber- ist verpflichtet,
gegenüber d. Gläub. die Erklärung gem. § 840 ZPO
abzugeben und die pfändbaren Anteile des
Arbeitseinkommens an d. Gläub. abzuführen.
Die Berechnungen sind zwingend nach den aktuellen
Vorschriften des § 850 c ZPO, bzw. bei Unterhalts-
forderungen gemäß § 850 d ZPO vorzunehmen.

Lohnpfändungstabelle

§ 850 c ZPO (01.07.05)

Pfändungsfreigrenze
Berechnung

Pfändung von Bankguthaben:

Generell ist das gesamte Guthaben auf der Bank pfändbar und insofern bei ausge-
brachter Pfändung an d. Gläub. abzuführen.
D. Drittschuldn. darf aber gem. § 835 III 2 ZPO innerhalb zwei Wochen nach Zustellung
weder an d. Gläub. noch an d. Schuldn. leisten. Diese Frist dient dazu, es d. Schuldn.
zu ermöglichen, gem. § 850 k ZPO eine Kontenfreigabe hinsichtlich des pfändungs-
freien Teiles seines Einkommens zu erwirken. Sozialleistungen wie
Sozialhilfe/Wohngeld/Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe/Kindergeld/BAFöG/u.ä.
sind innerhalb von sieben Tagen ab Gutschrift auf dem Konto unpfändbar (§ 55 SGB).
Dies bedeutet, daß d. Schuldn. innerhalb dieser Frist über die volle Gutschrift verfügen
kann. Dem Geldinstitut muß allerdings durch Vorlage entsprechender Leistungs-
bescheide nachgewiesen werden, daß es sich um o.g. Sozialleistungen handelt.
Insofern findet eine besondere gerichtliche Freigabe nicht statt.


Pfändung sonstiger Ansprüche:

Andere Forderungen an Dritte, wie z.B. Ansprüche aus
Lebensversicherungen/Sterbekassen/Erbschaften/Bausparverträgen/vermögenswirks.
Leistungen/Mietkautionen/Genossenschaftsanteilen/Beteiligungen an Gesellschaften/ Patenten/Urheberrechten/Steuererstattungen/Ford. aus Geschäftsverbindungen/u.ä.
sind i.d.R. in voller Höhe (bis zur Deckung der Gesamtforderung) pfändbar.

© OGV Zimmermann - Homburg - 2003

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
als Formular
(pdf) online ausfüllbar

 

Arbeitseinkommen u.ä.

Bankguthaben u.ä.

 

Unterhaltsansprüche

 

 

vorläufiges
Zahlungsverbot
als Formular
(pdf) demnächst

 

Arbeitseinkommen u.ä.

Bankguthaben u.ä.

 

Unterhaltsansprüche