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Pfändung von Bankguthaben:
Generell ist das gesamte Guthaben auf der Bank pfändbar und insofern bei ausge- brachter Pfändung an d. Gläub. abzuführen. D. Drittschuldn. darf aber gem. § 835 III 2 ZPO innerhalb zwei Wochen nach Zustellung weder an d. Gläub. noch an d. Schuldn. leisten. Diese Frist dient dazu, es d. Schuldn. zu ermöglichen, gem. § 850 k ZPO eine Kontenfreigabe hinsichtlich des pfändungs- freien Teiles seines Einkommens zu erwirken. Sozialleistungen wie Sozialhilfe/Wohngeld/Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe/Kindergeld/BAFöG/u.ä.
sind innerhalb von sieben Tagen ab Gutschrift auf dem Konto unpfändbar (§ 55 SGB).
Dies bedeutet, daß d. Schuldn. innerhalb dieser Frist über die volle Gutschrift verfügen kann. Dem Geldinstitut muß allerdings durch Vorlage entsprechender Leistungs-
bescheide nachgewiesen werden, daß es sich um o.g. Sozialleistungen handelt. Insofern findet eine besondere gerichtliche Freigabe nicht statt.
Pfändung sonstiger Ansprüche:
Andere Forderungen an Dritte, wie z.B. Ansprüche aus Lebensversicherungen/Sterbekassen/Erbschaften/Bausparverträgen/vermögenswirks. Leistungen/Mietkautionen/Genossenschaftsanteilen/Beteiligungen an
Gesellschaften/ Patenten/Urheberrechten/Steuererstattungen/Ford. aus Geschäftsverbindungen/u.ä. sind i.d.R. in voller Höhe (bis zur Deckung der Gesamtforderung) pfändbar.
© OGV Zimmermann - Homburg - 2003
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