Das Mahnverfahren
(Mahn- und Vollstreckungsbescheid)

Der Anspruchsteller wählt das schnelle und einfache Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO),
wenn seine Forderung “offenkundig“ ist (Warenlieferung, Darlehen u.ä.).
Die Parteibezeichnungen in diesem Verfahren lauten Antragsteller und Antragsgegner.

Der Antragsteller bezeichnet auf einem Formular seinen Anspruch und gibt diesen zum
örtlich zuständigen Amtsgericht -Mahnabteilung-. Zuständig ist das Amtsgericht am
Wohnort des Antragstellers, bzw. eines der eingerichteten zentralen Mahngerichte.
Nach Einzahlung des entsprechenden Kostenvorschusses wird der Mahnbescheid (MB)
geprüft, erlassen und dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt (§ 693 ZPO).

Das Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid lautet WIDERSPRUCH:
Der Antragsgegner kann binnen 2 Wochen (Notfrist) Widerspruch einlegen (§ 694 ZPO).
Im Falle der Einlegung dieses Rechtsmittels würde das Verfahren an das zuständige
Zivilgericht abgegeben und dort verhandelt.
Ohne Widerspruch erläßt das Gericht auf Antrag den Vollstreckungsbescheid.

Der erlassene Vollstreckungsbescheid (VB) kann nunmehr auf Antrag entweder
von Amts wegen (d.h. vom Gericht) oder schon im Wege der Zustellung im Parteibetrieb
(also hier durch den Gerichtsvollzieher) zugestellt werden (§ 699 ZPO).

Das Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsbescheid lautet EINSPRUCH:
Der Antragsgegner kann binnen 2 Wochen (Notfrist) Einspruch einlegen (§ 700 ZPO).
Es würde auch hier Abgabe an das Zivilgericht zur Verhandlung erfolgen.
Aus einem VB kann bereits vollstreckt werden -obwohl noch zivilrechtlich verhandelt wird
(vgl. § 700 I ZPO)-, da dieser bereits für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
Ohne Einspruch hat der Anspruchsteller nunmehr einen endgültig vollstreckbaren Titel.

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© OGV Zimmermann - Homburg - 2003