A] Definition:
Die Zwangsvollstreckung ist die Anwendung staatlicher Gewalt zur zwangsweisen
Durchsetzung titulierter Ansprüche.

B] Funktionelle Zuständigkeit des GV:
Der GV ist zuständig für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen d. Schuldn.
insbesondere für die Vollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808-827 ZPO).
Eine Vollstreckung in Immobilien wird vom Gerichtsvollzieher nicht vorgenommen.

C] Örtliche Zuständigkeit des GV:
a)-
Der GV ist bei der Mobiliarvollstreckung für die Örtlichkeit zuständig,
     wo d. Schuldn. Wohnung bzw. Geschäftssitz hat.
     Um den zuständigen Gerichtsvollzieher zu kontaktieren, wenden Sie sich an die
     Gerichtsvollzieherverteilerstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts.
     (Das örtlich zuständige Amtsgericht finden Sie mit dem “Gerichtsfinder” auf dieser Startseite.)
b)- Der GV nimmt in dem ihm vom Amtsgericht örtlich zugewiesenen Teil des Bezirks
     alle Zwangsvollstreckungen vor.
c)- Der GV kann außerhalb des örtlich zugewiesenen Teiles des Amtsgerichtsbezirkes
     als Vertreter eines anderen GV ebenfalls Vollstreckungshandlungen vornehmen.

D] Aufgaben des GV in der Mobiliarvollstreckung:
a)- Abnahme der Eidestattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid)
b)- Bewachung und Verwahrung von Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen
c)- Beseitigung von Widerstand i.S.d. §§ 892, 892a ZPO
d)- Mitwirkung bei Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft
e)- Pfändung und Verwertung (Versteigerung/freihändiger Verkauf pp)
f)- Protest von Scheck und Wechsel
g)- Räumung (Entsetzung aus dem Besitz)
h)- Verhaftung des Schuldners (evtl. mit Einlieferung in die JVA)
i)- Versteigerung von Pfandstücken
j)- Vollstreckung einstweiliger Anordnungen des Familiengerichts (§ 620 I 4-9 ZPO)
k)- Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 916 ff ZPO)
l)- Vorführung (Zwang des Gerichts auf Zeugen pp)
m)- Vorpfändungen gem. § 845 ZPO im anhängigen ZV-Verfahren
n)- Wegnahme bzw. Herausgabe von beweglichen Sachen (§ 883 ZPO)
o)- Wegnahme bzw. Herausgabe von unbeweglichen Sachen (§ 885 ZPO)
p)- Wegnahme bzw. Herausgabe von Kindern (§ 33 II FGG)
q)- Zustellungen im anhängien ZV-Verfahren (s. Button Zustellung)

E] Aufgaben des GV außerhalb der Mobiliarvollstreckung:
freiwillige Versteigerung aus
- Hinterlegungspfandrecht (§ 233 BGB)
- Pächterpfandrecht am Inventar (§ 583 BGB)
- Pfandrecht d. Gastwirtes (§ 704 BGB)
- Pfandrecht d. Kommissionärs, Spediteurs, Lagerhalters, Frachtführers
   (§§ 397, 398, 441 HGB)
- Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB)
- Vermieterpfandrecht (§§ 383 III, 562, 1257 BGB)
- Verpächterpfandrecht (§ 592 BGB)
Zustellung von Willenserklärungen außerhalb der ZV (s. Button Zustellung)

F] Voraussetzungen zur Zwangsvollstreckung:
a)-
ein (vorläufig) vollstreckbarer Titel im Original
b)- eine Vollstreckungsklausel (§§ 724 ff. ZPO)
    
Ausnahme:
     Vollstreckungsbescheide / einstweilige Verfügungen / Arrestbefehle
     sind ohne Vollstreckungsklausel für die Zwangsvollstreckung geeignet
c)- die Zustellung des Titels
d)- Antrag d. Gläubigers bzw. seines Vertreters
     - Der GV wird nur auf Gläubigerantrag tätig
     - Der GV wird nur im Rahmen dieses Antrages tätig
     - Es besteht zwischen Gläubiger und GV keine Auftragsverhälntis i.S.d. BGB!

© OGV Zimmermann - Homburg - 2004

 

weitere Informationen folgen demnächst