A] Definition:
Die Zustellung ist eine in öffentlich beglaubigter Form
vorgenommene und beurkundete Übergabe eines Schriftstückes.

B] Funktionelle Zuständigkeit des GV:
Der GV ist zuständig für die Zustellung im Parteibetrieb (§§ 166 ff. ZPO):
Darunter versteht man sämtliche Zustellungen, welche von Parteien beantragt werden.
Diese Zustellungen können nur vom Gerichsvollzieher vorgenommen werden.

C] Örtliche Zuständigkeit des GV:
a)-
Primär ist der GV bei einem Zustellungsantrag für die Örtlichkeit zuständig,
     wo d. Schuldn. bzw. der Drittschuldn. Wohnung bzw. Geschäftssitz hat. Ausnahme: s.C]c).
     Um den zuständigen Gerichtsvollzieher zu kontaktieren, wenden Sie sich an die
     Gerichtsvollzieherverteilerstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts.
     (Das örtlich zuständige Amtsgericht finden Sie mit dem “Gerichtsfinder” auf der Startseite.)
b)- Der GV kann in dem örtlich zugewiesenen Teil “seines” Amtsgerichsbezirks
     alle Zustellungen entweder selbst oder unter Beauftragung der Dt. Post AG vornehmen.
     Die Wahl der Zustellungsart obliegt insofern dem Gerichtsvollzieher.
     Ausnahme: Eine Zustellung gem. §§ 829, 840 ZPO muß er selbst vornnehmen.
c)- Der GV kann außerhalb des örtlich zugewiesenen Teiles des Amtsgerichtsbezirkes
     unter Beauftragung der Dt. Post AG überall in der gesamten Bundesrepublik zustellen

D] Arten der Zustellung (§ 19 GVGA):
a)- Der GV kann die beantragte Zustellung persönlich vornehmen
b)- Der GV kann wahlweise Zustellungen unter Beauftragung der Dt. Post AG vornehmen
     (außer d. Zustellung an d. Drittschuldn. gem. §§ 829, 840 ZPO)
c)- In bestimmten Fällen erfolgt eine Zustellung durch Aufgabe zur Post

E] Was stellt der GV zu:
a)-
in der ZPO-Zwangsvollstreckung als Vollstreckungsvoraussetzung:
     Vollstreckungsbescheide, Urteile, Beschlüsse, Vergleiche, einstweilige Verfügungen,
     dingliche Arreste, persönliche Arreste - notarielle Urkunden - Beitragsbescheide
b)- in der ZPO-Zwangsvollstreckung im anhängigen Vollstreckungsverfahren:
     Terminsladungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
c)- in ZPO-Forderungspfändungen als reines Zustellungsorgan:
     Pfändungsüberweisungsbeschlüsse und vorläufige Zahlungsverbote an Dritte
     z.B.: Lohn-, Gehalts-, Krankengeld-, Renten-, Konto-, Mietpfändung u.ä.
d)- außerhalb der Zwangsvollstreckung als reines Zustellungsorgan:
     Zustellung jeglicher Willenserklärung i.S.d. § 132 I BGB
     z.B.: Aufforderungen, (Ab-)Mahnungen, Frist(ingang)setzungen, Kündigungen u.ä.

F] Was übergibt der GV?:
Das zuzustellende Schriftstück besteht
entweder aus einer Titelausfertigung (vgl. E a+b) oder einer Willenserklärung (vgl. E c).
a)- Sofern das zuzustellende Schriftstück aus einer Ausfertigung besteht,
     wird in der Regel eine beglaubigte Abschrift an den Adressaten übergeben
     und die Zustellungsurkunde mit der Ausfertigung verbunden.
b)- Sofern das zuzustellende Schriftstück aus einer Willenserkärung besteht,
     wird das Original an den Adressaten übergeben
     und die Zustellungsurkunde mit der beglaubigten Abschrift verbunden.

G] Für wen stellt der GV zu?:
Wie oben ausgeführt, stellt der GV im Parteibetreib zu.
Das heißt, der so genannte Zustellungsveranlasser ist
- in der Zwangsvollstreckung der Gläubiger bzw. sein Vertreter
- außerhalb einer Zwangsvollstreckung der Antragsteller bzw. sein Vertreter.

H] An wen stellt der GV zu?:
Der GV stellt an den so genannten Zustellungsadressaten zu. Dieser ist
a)- entweder eine natürliche Person
b)- oder eine juristische Person.

Vertreter des Zustellungsadressaten:
a)-
die natürliche Person bedarf in bestimmten Fällen einer Vertretung,
     und zwar wenn sie minderjährig oder nicht prozeßfähig ist.
     Sie braucht in diesen Fällen einen gesetzlichen Vertreter.
b)- die juristische Person bedarf immer einer gesetzlichen Vertretung,
     da sie selbst nicht handlungsfähig ist.

Gesetzliche Vertreter juristischer Personen:

a)-

Aktiengesellschaft

(AG)

-

Vorstand

b)-

eingetragene Genossenschaft

(eG)

-

Vorstand

c)-

eingetragener Verein

(eV)

-

Vorstand

d)-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(GmbH)

-

Geschäftsführer

e)-

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

(GdbR)

-

Gesellschafter

f)-

Kommanditgesellschaft

(KG)

-

Komplementär

g)-

Kommanditgesellschaft auf Aktien

(KG aA)

-

pers. haft. Gesellschafter

h)-

Limited

(Ltd)

-

Geschäftsführer

i)-

offene Handelsgesellschaft

(OHG)

-

pers. haft. Gesellschafter

 

 

 

 

 

I] Wie stellt der GV zu?
a)- 
Die Zustellung erfolgt an jedem Ort, wo der Adressat persönlich angetroffen wird:
     - bei einer natürlichen Person an den Adressaten in Person
     - an den gesetzlichen Vertreter
       1) für eine minderjährige natürliche Person
       2) für eine nicht prozeßfähige natürliche Person
       3) für eine juristische Person
b)- Trifft der GV beim Zustellungsversuch den o.g. Adressaten nicht selbst an,
    
stellt er ersatzweise in chronologischer Abfolge wie folgt zu:
     ba)- bei natürlichen Personen in der Wohnung
             an den Ehegatten oder eine sonst im Haushalt
             lebende erwachsene oder beschäftigte Person
           - bei natürlichen Personen im Geschäftsraum:
             an eine dort beschäftigte Person.
     bb)- bei juristischen Personen im Geschäftsraum:
             an eine dort beschäftigte Person.
     bc)- wird keine Person am Zustellungsort angetroffen;
             erfolgt die ZU durch Einwurf in den Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung.
     bd)- ist kein Briefkasten oder ähnliches vorhanden,
             erfolgt die Zustellung durch Niederlegung (beim Amtsgericht, Post, Polizei o.ä)
             Der Adressat erhält darüber eine entsprechende Benachrichtigung.

J) Wann stellt der GV zu (Zustellungszeitpunkt)?:
Der Gerichtsvollzieher kann werktags von 6.oo Uhr morgens bis 21.oo Uhr abends
-aber auch außerhalb in Ausnahmefällen mit besonderem gerichtlichen Beschluß-
eine beantragte Zustellung vornehmen (vgl. hierzu § 758a IV ZPO).
Bei Zustellungen an Gewerbetreibende und juristische Personen bedarf es keiner
Beachtung der betriebsintern vorgegebenen Geschäftszeiten.
Findet der Gerichtsvollzieher ein Geschäftslokal verschlossen vor,
stellt er durch Einwurf in den Briefkasten oder durch Niederlegung rechtswirksam zu.

K] Nach welchen Vorschriften stellt der GV zu?:
Vergleichen Sie dazu bei Interesse:
8. Buch der ZPO - Abschnitt 1 -Titel 2 - Untertitel 1
8. Buch der ZPO - Abschnitt 1 -Titel 2 - Untertitel 2
8. Buch der ZPO - Abschnitt 2 -Titel 1 - Untertitel 3 - dort § 829

L] Beurkundung der vorgenommenen Zustellung:
Der Gerichtsvollzieher erstellt bei eigener persönlichen Zustellung eine Urkunde.
Ist das Hilfsorgan Post mit der Zustellung beauftragt, erstellt der Postbote die Urkunde.
Die vom Postboten ausgefüllte Urkunde wird vom GV auf die Richtigkeit überprüft.
Die Anforderungen der Zustellungsurkunde sind in § 182 ZPO geregelt.

M] Verweigerung der Zustellung:
Die Zustellung ist nicht annahmebedürftig.
Wird die Annahme des Schriftstückes vom Adressaten verweigert,
wird es in der Wohnung bzw. dem Geschäftsraum zurückgelassen.
Die Zustellung ist bewirkt. Das Schriftstück gilt gem. § 179 ZPO als zugestellt.

N] Unwirksame Zustellung
Gemäß § 17 GVGA ist es Sache des Zustellungsveranlassers den
Zustellungsadressaten genau zu bezeichnen.
Der Antragsteller ist  für eine evtl. unwirksame Zustellung selbst verantwortlich,
wenn diese aufgrund seiner falschen oder unzureichenden Angaben  erfolgte.
Eine evtl. Heilung von Zustellungsmängeln ist in § 189 ZPO geregelt.

O] Zustellung außerhalb Deutschlands:
vgl. hierzu § 183 ZPO

© OGV Zimmermann - Homburg - 2003